Allgemeine Vertragsbedingungen
1. Allgemeines
Aufträge von der mottai GbR (MOTTAI) werden ausschließlich zu diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen abgeschlossen und durchgeführt. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit, sofern und solange sie nicht schriftlich anerkannt wurden.
2. Leistungen von MOTTAI
a. Die Tätigkeit von MOTTAI besteht – sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird – in der unabhängigen und weisungsfreien Beratung des
Auftraggebers als Dienstleistung.
b. Ein konkreter Erfolg wird weder geschuldet noch garantiert. Der Auftraggeber entscheidet in alleiniger Verantwortung über den Zeitpunkt sowie Art und Umfang der von MOTTAI empfohlenen oder mit MOTTAI abgestimmten Maßnahmen. Dies gilt selbst dann, wenn MOTTAI die Umsetzung abgestimmter Planungen oder Maßnahmen durch den Auftraggeber begleitet.
c. Der konkrete Inhalt und Umfang der von MOTTAI zu erbringenden Tätigkeit richtet sich nach dem schriftlich erteilten Auftrag. Ergibt sich die von Zusatz- oder Ergänzungstätigkeiten, wird MOTTAI den Auftraggeber hierauf aufmerksam machen. In diesem Fall erfolgt eine Auftragserweiterung durch MOTTAI auch dadurch, dass der Auftraggeber die Zusatz- oder Ergänzungstätigkeit anfordert oder entgegennimmt.
d. MOTTAI legt die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen bzw. zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie das übermittelte Zahlenmaterial bei
ihrer Tätigkeit als vollständig und richtig zugrunde. Zur Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit oder zur Durchführung eigener Recherchen ist MOTTAI nicht verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen des erteilten Auftrages von MOTTAI Plausibilitätsprüfungen oder
Wertermittlungen vorzunehmen sind, die allein an die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen, Angaben oder Unterlagen anknüpfen und nicht deren Überprüfung zum Inhalt haben.
e. Die Erbringung rechts- oder steuerberatender Tätigkeiten ist als Vertragsinhalt ausgeschlossen.
f. Die Weitergabe oder Präsentation schriftlicher Ausarbeitungen oder Ergebnisse von MOTTAI gegenüber Dritten bedürfen der vorherigen Zustimmung von MOTTAI und erfolgen allein im Interesse und im Auftrag des Kunden. Der Dritte wird hierdurch nicht in den Schutzbereich des Auftrages zwischen dem Auftraggeber und der MOTTAI einbezogen. Dies gilt auch dann, wenn der Dritte ganz oder teilweise die Vergütung der Tätigkeit von MOTTAI für den Kunden trägt oder diese übernimmt.
3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
a. Der Auftraggeber stellt MOTTAI die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und inhaltlich zutreffend zur Verfügung.
b. Erbringt der Auftraggeber nach Aufforderung von MOTTAI die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht vollständig, ist MOTTAI nach
vorheriger schriftlicher Ankündigung berechtigt, aber nicht verpflichtet, den abgeschlossenen Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall kann MOTTAI dem Auftraggeber entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparter Aufwendungen in Rechnung stellen.
c. Der Auftraggeber stellt auf schriftlichen Wunsch der MOTTAI eine Vollständigkeitserklärung aus, in der bestätigt wird, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen vollständig und richtig sind und keine Anhaltspunkte vorliegen bzw. bekannt sind, welche geeignet sind, deren Vollständigkeit und Richtigkeit in Frage zu stellen.
4. Vergütung
a. Die Leistungen von MOTTAI werden – sofern nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart ist – nach den jeweils mit dem Auftragnehmer vereinbarten Tagessätzen, zzgl. Auslagen, Nebenkosten, Tagesspesen berechnet und vergütet.
b. Nebenkosten, insbesondere Reisespesen, verstehen sich wie folgt: Angefallene Übernachtungskosten werden dem Auftragnehmer in nachgewiesener
Höhe ersetzt. Reisespesen werden dem Auftragnehmer ersetzt wie folgt: bei Benutzung der Bahn: Fahrtkosten 1. Klasse, bei Benutzung eines Flugzeuges: Economy Class, bei Benutzung eines PKWs: EUR 0,50 pro gefahrenem Kilometer. Die Wahl des günstigsten Verkehrsmittels bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Reisen, deren Kosten nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamthonorar stehen, werden nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Auftraggebers unternommen.
c. MOTTAI ist berechtigt, für die voraussichtlich zu erbringenden Leistungen angemessene Vorschüsse oder für bereits erbrachte Leistungen angemessene
Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. Die Beratung beginnt nach Ausgleich der ersten Vorschussrechnung.
d. Werden angeforderte Vorschüsse, Abschlagszahlungen oder sonstige Rechnungen von MOTTAI nicht oder nicht vollständig ausgeglichen, ist MOTTAI
berechtigt, weitere Tätigkeiten so lange einzustellen, bis die offenstehende Forderung vollständig beglichen ist. Darüber hinaus kann MOTTAI nach vorangegangener schriftlicher Mahnung mit Kündigungsandrohung den abgeschlossenen Vertrag fristlos kündigen. In diesem Fall kann MOTTAI dem Auftraggeber entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparter Aufwendungen in Rechnung stellen.
e. Zeit- und Vergütungsprognosen von MOTTAI in Bezug auf die Ausführung eines Auftrages stellen eine unverbindliche Schätzung dar, da der erforderliche zeitliche Aufwand von Faktoren abhängen kann, die von MOTTAI nicht beeinflusst werden können.
f. Beruht die Überschreitung des prognostizierten Zeitoder Vergütungsumfangs auf Umständen, die vom Auftraggeber zu verantworten sind (z.B. unzureichende Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers), ist der hieraus resultierende Mehraufwand entsprechend den jeweils gültigen Tagessätzen von MOTTAI zu vergüten. Dasselbe gilt für Überschreitungen, sofern sie auf anderen Ursachen beruhen.
5. Zahlungsmodalitäten
a. Bei der mit MOTTAI vereinbarten Vergütung handelt es sich um Netto-Preise, welche zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen sind.
b. Die Rechnungen von MOTTAI werden ohne Abzüge mit Zugang beim Kunden fällig. Akontorechnungen, Anzahlungen und Vorschüsse sind spätestens am 10. Kalendertag nach Rechnungsdatum auf das von MOTTAI angegebene Konto zu überweisen. Abschlussrechnungen sind spätestens am 15. Kalendertag nach Fälligkeit auf das von MOTTAI angegebene Konto zu überweisen.
c. Ist der Auftraggeber Verbraucher, kommt er durch die Mahnung von MOTTAI, spätestens jedoch 30 Tage nach Zugang der Rechnung, in Zahlungsverzug. In diesem Fall sind Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu leisten.
d. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, kommt er durch Überschreitung des Zahlungsziels in Verzug; einer Mahnung bedarf es hierfür nicht. Ab Verzugseintritt betragen die Verzugszinsen 6% oberhalb des jeweils aktuellen Basiszinses.
e. Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen; im Übrigen ist die Aufrechnung ausgeschlossen. Ist der Kunde kein Verbraucher, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
6. Haftung
a. Mündliche oder fernmündliche Auskünfte, Erklärungen, Beratungen oder Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Sie sind jedoch nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
b. Eine Haftung oder Gewährleistung für den Erfolg von MOTTAI empfohlener Maßnahmen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn MOTTAI die Umsetzung abgestimmter oder empfohlener Planungen oder Maßnahmen begleitet.
c. MOTTAI haftet – sofern es sich beim Auftraggeber um keinen Verbraucher handelt – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Höhe nach ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche, die sich auf eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beziehen, unterliegen keiner Haftungseinschränkung.
d. Die Haftung von MOTTAI entfällt, falls der eingetretene Schaden auch auf unrichtige oder unvollständige Informationen bzw. Unterlagen des Auftraggebers zurückzuführen ist. Dasselbe gilt, falls haftungsbegründende Umstände durch den Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Kenntniserlangung schriftlich gegenüber MOTTAI gerügt wurden.
Schlussbestimmungen
a. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen bedürfen – mit Ausnahme von Auftragserweiterungen gemäß Ziffer 2.c. dieser Bedingungen – zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der Schriftform. Eine stillschweigende Änderung des Auftrages oder der Allgemeinen Vertragsbedingungen wird ausgeschlossen.
b. Sollte eine Regelung des Auftrages oder dieser Vertragsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen
Regelungen des Auftrages sowie dieser Vertragsbedingungen nicht. Für diesen Fall ist zwischen den Vertragsparteien eine rechtswirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck sowie der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Entsprechend ist zu verfahren, falls der Auftrag oder diese Vertragsbedingungen eine regelwidrige Lücke aufweisen sollten, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist.
Erfüllungsort für alle Leistungen sind Düsseldorf oder Starnberg. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Auftrag (auch solche im Urkunds- und Wechselprozess und im Mahnverfahren) ist Düsseldorf oder Starnberg, soweit der Kunde Kaufmann, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Ist der Kunde kein Kaufmann, wird als Gerichtsstand ebenfalls Düsseldorf oder Starnberg vereinbart, falls der Kunde zur Zeit der Klageerhebung keinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt und oder seinen Wohnsitz außerhalb Deutschlands hat oder dorthin verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt ist.